Bilingualer Unterricht ab Klasse 7
Seit 2014 bietet das HCG die Möglichkeit, einige Sachfächer auf englischer Sprache zu belegen. Auf diese Weise kann die Fremdsprache in anderen, lebensnahen Kontexten als im herkömmlichen Englischunterricht angewendet werden. Dabei dient die Sprache nur als Medium und kann von den Schülerinnen und Schülern freier genutzt werden, als im Fremdsprachenunterricht.
Ab Klasse 7 wird eine bilinguale Klasse mit der das Profil prägenden Fremdsprache Englisch und Französisch oder Latein als zweiter Fremdsprache angeboten. Dieser Bildungsgang ist für die ganze Gymnasialzeit (also von Klasse 7 bis zum Abitur) konzipiert, kann aber zwischendrin verlassen werden. Die Vermittlung einer breiten gymnasialen Grundbildung steht im Vordergrund, d.h., der allgemeine Fächerkanon entspricht im Wesentlichen dem der Regelklassen, allerdings unterscheidet sich die Stundentafel teilweise von der in der Regelklasse.
Inhaltliche Festlegungen
Klasse 7 – 10 / Sekundarstufe I
- bilingualer Unterricht im Fach Geografie ab Klasse 7 bis Klasse 10;
- bilingualer Unterricht im Fach Geschichte in Klassen 9 und 10;
Sekundarstufe II
- Englisch muss als Leistungsfach gewählt werden
- Ein bilingual unterrichtetes Sachfach (Geschichte oder Geografie) muss als Prüfungsfach gewählt werden
- Teilnahme am Cambridge Certificate Course mit der Möglichkeit, das bekannteste englische Sprachzertifikat (Cambridge Certificate) abzulegen.
AUFNAHME in den bilingualen Zug
Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sollten in den Hauptfächern am Ende der vierten Klasse mindestens „gut“ sein, um den höheren Anforderungen des bilingualen Zuges zu entsprechen.
AUSSCHEIDEN aus dem bilingualen Zug
Ein Ausscheiden aus dem bilingualen Zug ist entsprechend der Richtlinien der „AV bilingualer Unterricht“ „erstmals nach zwei Schuljahren möglich, danach am Ende der Jahrgangsstufe 10“. Ein vorzeitiges Ausscheiden ist in Ausnahmefällen möglich.
BEWERTUNG
Die Bewertung im Sachfach erfolgt entsprechend den schulinternen Kriterien für Leistungsmessung; dabei „dient die Zielfremdsprache primär der Vermittlung von fachlichen Inhalten. Dementsprechend werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage ihrer sachfachlichen und fachsprachlichen Kompetenz bewertet. Bei der Bewertung werden Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit angemessen berücksichtigt.“ („AV bilingualer Unterricht“).
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