FAQs zum Abitur 2020
FAQs zum Abitur in diesen Zeiten
Die Oberstufenkoordinatorin Frau Schiwietz hat am 3.4.2020 Hinweise zur Durchführung der Abiturprüfungen herausgegeben. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie hat mit einer FAQ-Liste Feinjustierungen nachgeliefert. Von den 22 Fragen und Antworten habe ich hier die fünf, die die Schüler*innen des HCG betreffen, für die Schulhomepage herausgezogen und – wo möglich – der Handlichkeit wegen knapper gefasst. Die komplette FAQ-Liste finden Sie hier.
M. Heun
ANTWORTEN zu häufig gestellten FRAGEN
6. Ist erhöhte Temperatur ein Grund, der Prüfung fernzubleiben?
Über die Prüfungsfähigkeit entscheidet ein Arzt. Ein Attest kann er in diesem Jahr auch auf Grund einer Ferndiagnose (fernmündlich oder per E-Mail) erstellen.
8. Sind Schülerinnen und Schüler, die sich nicht an das Verfahren halten, von der Prüfung auszuschließen?
Schülerinnen und Schüler, die sich nicht an das Verfahren halten, sind auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen. Sie können nach § 37 Abs. 5 VO-GO bzw. § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Sek I-VO bei einer schwerwiegenden Behinderung der Prüfung bzw. einem erheblichen Ordnungsverstoß von der Prüfung ausgeschlossen werden. Bei einem Ausschluss von der Prüfung gilt sie als nicht bestanden. Dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ein Ausschluss sollte nur erfolgen, wenn mildere Mittel nicht fruchten.
10. Falls sich der Gesundheitszustand nach der Abgabe der Belehrung ändert?
Der Gesundheitszustand ist – wie auch bisher üblich – vor jeder Prüfung erneut abzufragen.
16. Wenn aus zeitlichen Gründen bei allem Bemühen nicht genügend Nachnachschreibetermine bereit gestellt werden können?
Die Schule wird sicherstellen, dass es Termine zum Nachschreiben von Klausuren geben wird, ggf. auch über den Prüfungszeitraum hinaus.
20. Wie soll für Schülerinnen und Schüler, die Risikogruppen angehören, „ein individuelles Angebot zur Gestaltung der Prüfung“ aussehen?
Sofern es nicht möglich ist, für einzelne Schülerinnen und Schüler, die einer Risikogruppe angehören, an den regulären Terminen oder Nachschreibeterminen die Prüfung anzubieten (z. B. in einem getrennten Raum, an einem Nachmittag, an einem Samstag), müssen diese Schülerinnen und Schüler so behandelt werden, als wären sie erkrankt. Darüber hinaus können die Eltern bzw. volljährige Prüflinge sich an den Schulleiter wenden, um weitere individuelle Lösungen zur Erbringung von Prüfungsleistungen anzustreben.